OLG Frankfurt/M.: Grundsätze

Präambel

Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt am Main erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie orientieren sich an der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur und lehnen sich, soweit inhaltlich übereinstimmend, an den Wortlaut der Süddeutschen Leitlinien an.

Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Grundsätze ersetzt.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen

1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr.Zur Berücksichtigung von Splittingvorteilen, Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG, Familienzuschlag und Kinderzuschlag nach § 40 Abs. 1 und 2 BBesG und Zuschlag beim Arbeitslosengeld vgl. vgl. BGH, FamRZ 2008, 1911 und FamRZ 2008, 2189.

1.2 Unregelmäßige Einkommen (z.B. Abfindungen etc.)