OLG Braunschweig - Beschluß vom 14.08.1998
1 W 61/98
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 186
OLGReport-Braunschweig 1999, 12

OLG Braunschweig - Beschluß vom 14.08.1998 (1 W 61/98) - DRsp Nr. 1999/9641

OLG Braunschweig, Beschluß vom 14.08.1998 - Aktenzeichen 1 W 61/98

DRsp Nr. 1999/9641

Nach der früheren Fassung des § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB endete die Unterhaltspflicht zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes spätestens ein Jahr nach der Entbindung. ART. 6 SFHÄndG, durch den die Dauer der Unterhaltspflicht in § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB auf drei Jahre verlängert wurde, ist am 1.10.1995 in Kraft getreten. Übergangsvorschriften oder Bestimmungen, die diese Neuregelung auch auf Mütter jener Kinder erstrecken, die vor dem 1.10.1995 geboren wurden, enthält das Gesetz nicht. § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB n.F. kommt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn die alte Jahresfrist am 1.10.1995 abgelaufen war und der Unterhaltsanspruch nicht mehr bestand. Es bleibt insofern bei dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß eine (echte) Rückwirkung von Gesetzen auf abgeschlossene Vorgänge in der Vergangenheit grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn daß eine verfassungswidrige Lücke im bisherigen System durch ein wirksames Gesetz geschlossen wird, der Bürger mit einer Veränderung der Rechtslage rechnen mußte, das geltende Recht unklar ist oder zwingende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern - und das Gesetz eine solche Rückwirkung ausdrücklich anordnet.

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 2 S. 3;
Fundstellen
FamRZ 1999, 186
OLGReport-Braunschweig 1999, 12