OLG Braunschweig - Beschluß vom 21.10.1993
2 W 108/93
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, § 1836 Abs. 2, § 1908i; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1994, 46

OLG Braunschweig - Beschluß vom 21.10.1993 (2 W 108/93) - DRsp Nr. 1995/6814

OLG Braunschweig, Beschluß vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 2 W 108/93

DRsp Nr. 1995/6814

Bei der Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem vermögenden Betreuten haben die Kriterien des § 1836 Abs. 2 BGB keine Bedeutung, es sind vielmehr der Umfang des Aktivvermögens und des Reinvermögens, die Höhe der Geldmittel sowie die Bedeutung und die Schwierigkeit der Geschäfte mit dem daraus zu entnehmenden Grad der Verantwortung zu berücksichtigen. Maßgebend ist vor allem aber auch der nachgewiesene oder in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO zu schätzende Zeit- und Büroaufwand des Betreuers.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, § 1836 Abs. 2, § 1908i; ZPO § 287 ;
Fundstellen
NiedersRpfl 1994, 46