Die Kl. hat die Bekl. als Erbin ihrer verstorbenen Mutter auf Rückzahlung eines der Erblasserin gewährten Darlehens in Anspruch genommen. Die Bekl. hat sich mit Rechtsausführungen verteidigt und den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung geltend gemacht. Sie hat Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt.
Das LG hat der Bekl. nur Prozeßkostenhilfe »für die Prozeßgebühr und eine 5/10 Verhandlungsgebühr« bewilligt, ihr insoweit einen Prozeßbevollmächtigten beigeordnet und nach streitiger Verhandlung die Bekl. Ä unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung Ä antragsgemäß verurteilt.
Die Bekl. wendet sich mit der Beschwerde gegen die lediglich eingeschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
»Die Beschwerde der Bekl. ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO). Sie erweist sich auch als begründet; denn der Bekl. ist uneingeschränkt PKH zu bewilligen.
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