OLG Bremen vom 21.03.1989
4 W 10/1989
Normen:
ZPO § 119 S.1, § 127 Abs.2 S.2, § 567 ff., § 780 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)260a-b
OLGZ 1989, 365

OLG Bremen - 21.03.1989 (4 W 10/1989) - DRsp Nr. 1992/7510

OLG Bremen, vom 21.03.1989 - Aktenzeichen 4 W 10/1989

DRsp Nr. 1992/7510

a-b. Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nur für den gesamten Rechtszug und als Ganzes, (b) daher Unzulässigkeit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe lediglich für bestimmte Gebühren.

Normenkette:

ZPO § 119 S.1, § 127 Abs.2 S.2, § 567 ff., § 780 ;

Die Kl. hat die Bekl. als Erbin ihrer verstorbenen Mutter auf Rückzahlung eines der Erblasserin gewährten Darlehens in Anspruch genommen. Die Bekl. hat sich mit Rechtsausführungen verteidigt und den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung geltend gemacht. Sie hat Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt.

Das LG hat der Bekl. nur Prozeßkostenhilfe »für die Prozeßgebühr und eine 5/10 Verhandlungsgebühr« bewilligt, ihr insoweit einen Prozeßbevollmächtigten beigeordnet und nach streitiger Verhandlung die Bekl. Ä unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung Ä antragsgemäß verurteilt.

Die Bekl. wendet sich mit der Beschwerde gegen die lediglich eingeschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.

»Die Beschwerde der Bekl. ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO). Sie erweist sich auch als begründet; denn der Bekl. ist uneingeschränkt PKH zu bewilligen.