OLG Bremen - Beschluß vom 10.01.1991
5 WF 165/90
Normen:
ZPO § 606 a Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DRsp IV(418)266a
FamRZ 1992, 962

OLG Bremen - Beschluß vom 10.01.1991 (5 WF 165/90) - DRsp Nr. 1993/3782

OLG Bremen, Beschluß vom 10.01.1991 - Aktenzeichen 5 WF 165/90

DRsp Nr. 1993/3782

»Der für die internationale Zuständigkeit nach § 606a Abs. 1 Nr. 4 ZPO erforderliche gewöhnliche Aufenthalt im Inland besteht nicht bei abgelehntem Asylantrag. Der danach noch befristet geduldete Aufenthalt kann grundsätzlich nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Zuständigkeitsbestimmungen gleichgesetzt werden.«

Normenkette:

ZPO § 606 a Abs. 1 Nr. 4;

»Die Situation des AntrSt. ist auch nicht mit der eines Asylbewerbers nach längerem Aufenthalt vergleichbar (vgl. dazu Dörr, NJW 1990,78, m.w.N.). Denn nach Ablehnung des Asylantrags steht der Aufenthalt des AntrSt. vielmehr unter der drohenden, lediglich verzögerten Abschiebung. Der Aufenthalt des AntrSt. in der Bundesrepublik ist daher fremdbestimmt. Ein Verbleib hängt nicht von seinen Vorstellungen, sondern von den Entscheidungen der zuständigen Behörden ab. Der ungesicherte Aufenthaltsstatus des AntrSt. wird auch dadurch deutlich, daß der AntrSt. selbst davon ausgeht, daß ihm erst nach geplanter neuer Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde.