»Die Situation des AntrSt. ist auch nicht mit der eines Asylbewerbers nach längerem Aufenthalt vergleichbar (vgl. dazu Dörr, NJW 1990,78, m.w.N.). Denn nach Ablehnung des Asylantrags steht der Aufenthalt des AntrSt. vielmehr unter der drohenden, lediglich verzögerten Abschiebung. Der Aufenthalt des AntrSt. in der Bundesrepublik ist daher fremdbestimmt. Ein Verbleib hängt nicht von seinen Vorstellungen, sondern von den Entscheidungen der zuständigen Behörden ab. Der ungesicherte Aufenthaltsstatus des AntrSt. wird auch dadurch deutlich, daß der AntrSt. selbst davon ausgeht, daß ihm erst nach geplanter neuer Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde.
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