OLG Bremen - Beschluß vom 15.05.1990
4 WF 45/90
Normen:
ZPO § 124 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 124 Nr. 2

OLG Bremen - Beschluß vom 15.05.1990 (4 WF 45/90) - DRsp Nr. 1995/7619

OLG Bremen, Beschluß vom 15.05.1990 - Aktenzeichen 4 WF 45/90

DRsp Nr. 1995/7619

1. Ist Prozeßkostenhilfe zu Unrecht bewilligt worden, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen auf seiten des Antragstellers nicht vorlagen, so kommt eine Aufhebung des Beschlusses nach § 124 Nr. 3 ZPO nicht in Frage. 2. Auch wenn die Formulierung der Vorschrift die Anwendung auf Fälle nahelegt, in denen bei unveränderter Sachlage die rechtliche Beurteilung sich ändert, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien und dem Vertrauensschutz, daß eine erneute Überprüfung der Bewilligung wegen schon bei Erlaß bekannter Umstände durch das Gericht ausgeschlossen ist.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 3 ;
Fundstellen
EzFamR ZPO § 124 Nr. 2