OLG Bremen - Beschluss vom 20.06.2005
5 WF 50/05
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 3177/03

OLG Bremen - Beschluss vom 20.06.2005 (5 WF 50/05) - DRsp Nr. 2009/3642

OLG Bremen, Beschluss vom 20.06.2005 - Aktenzeichen 5 WF 50/05

DRsp Nr. 2009/3642

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 10. Februar 2005 zu Ziffer VI aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin betreffend die Folgesache "Schadensersatz/Schmerzensgeld" an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gründe:

Das Familiengericht hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 10.02.2005 (Bl. 45 f. HA) Prozesskostenhilfe für ihren Antrag verweigert, für den Fall der Scheidung der Ehe den Antragsteller gemäß § 174 türk. ZGB zu verurteilen, an sie € 30.000,00 als Schadensersatz sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen (Ziffer VI des Beschlusses). Hiergegen richtet sich die am 01.03.2005 beim Familiengericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 10.05.2005).

Die gemäß § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.