Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 10. Februar 2005 zu Ziffer VI aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin betreffend die Folgesache "Schadensersatz/Schmerzensgeld" an das Familiengericht zurückverwiesen.
Das Familiengericht hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 10.02.2005 (Bl. 45 f. HA) Prozesskostenhilfe für ihren Antrag verweigert, für den Fall der Scheidung der Ehe den Antragsteller gemäß §
Die gemäß § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
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