OLG Bremen - Urteil vom 26.07.1995
5 UF 56/95
Normen:
BGB § 177, § 180, § 284, § 1613 Abs. 1, § 1629 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1515

OLG Bremen - Urteil vom 26.07.1995 (5 UF 56/95) - DRsp Nr. 1996/3233

OLG Bremen, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 5 UF 56/95

DRsp Nr. 1996/3233

1.Ein nicht sorgeberechtigter betreuender Elternteil eines minderjährigen Kindes kann keine verzugsauslösende Mahnung gegen den sorgeberechtigten Elternteil richten. 2. Eine spätere Sorgerechtsübertragung heilt den Mangel nicht, da eine Sorgerechtsregelung nicht in die Vergangenheit zurückwirkt. 3. Die §§ 177, 180 BGB sind zwar grundsätzlich anwendbar, setzen jedoch voraus, daß bei der Mahnung eine Vertretungsmacht behauptet wurde oder sich derjenige, gegenüber dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, mit dem Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht einverstanden erklärt hat (hier beides verneint).