»... [Die Kl. hat ..] ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 6 BGB verwirkt. ... [Sie] hat nämlich am 13. 8. 1980 Ä also noch während der Ehe der Parteien Ä das Kind M. geboren. In dem Verfahren 401 C 1706/82 AmtsG H., das der Senat zu Beweiszwecken beigezogen hat, hat der Bekl. mit Erfolg die Ehelichkeit des Kindes angefochten. Aufgrund des dort eingeholten Blutgruppengutachtens konnte der Bekl. eindeutig als Erzeuger des ehelich geborenen Kindes ausgeschlossen werden, so daß die Nichtehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt wurde. Dadurch konnte zunächst festgestellt werden, daß die Kl. während der gesetzlichen Empfängniszeit, die zwischen Oktober 1979 und Februar 1980 gelegen hatte, mit einem anderen Mann intimen Verkehr gehabt haben mußte.