OLG Celle - 05.07.1991 (15 WF 149/91) - DRsp Nr. 1994/8365
OLG Celle, vom 05.07.1991 - Aktenzeichen 15 WF 149/91
DRsp Nr. 1994/8365
Eine Vereinbarung, durch welche der Unterhaltsberechtigte auf einen Teilbetrag des künftigen Kindesunterhaltes in Höhe von 50.- DM verzichtet, solange der Unterhaltspflichtige diesen Betrag zugunsten des Unterhaltsberechtigten in eine Ausbildungsversicherung einbezahlt, verstößt dann nicht gegen § 1614 Abs. 1BGB, wenn die danach direkt geleistete Unterhaltsrente die üblichen Tabellensätze im Höchstfalle um 20 % unterschreitet.