OLG Celle vom 08.10.1990
10 WF 196/90
Normen:
ZPO § 114, § 120 Abs.1, Abs.4;
Fundstellen:
DRsp IV(409)269c
FamRZ 1991, 207
NiedersRpfl 1991, 7
Rpfleger 1991, 116

OLG Celle - 08.10.1990 (10 WF 196/90) - DRsp Nr. 1992/7535

OLG Celle, vom 08.10.1990 - Aktenzeichen 10 WF 196/90

DRsp Nr. 1992/7535

Die erstmalige Anordnung einer Ratenzahlung in der Beschwerde- oder Berufungsinstanz hat nicht die Bedeutung, daß rückwirkend auch die Kosten der ersten Instanz durch Ratenzahlungen zu begleichen sind.

Normenkette:

ZPO § 114, § 120 Abs.1, Abs.4;

Dem AntrSt. wurde in einem Sorgerechtsverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und gleichzeitig die elterliche Sorge für den Sohn der Kindesmutter übertragen. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluß wurde zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Kindesvater Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und eine Ratenzahlung angeordnet.