»... Daß die Veräußerung des Hausgrundstücks .. [an den Bekl.] nahezu das gesamte Vermögen des Ehemannes der Kl. [i. S. des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB] erfaßt hat, ergibt ein Vergleich zwischen dem Wert des weggegebenen und dem des verbliebenen Vermögens. ... Denn dem Wert des weggegebenen Vermögens steht allenfalls ein unbedeutendes .. Restvermögen des Ehemannes der Kl. gegenüber. ...
(b) Von dem Grundstückswert kann das zugunsten der Kl. und ihres Ehemannes durch den Bekl. eingeräumte [lebenslängliche] Wohnrecht [in bestimmten Zimmern des Hauses] nicht abgezogen werden. Das steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BGH .. [in] BGHZ 77, 293 ff. [hier: I (165) 126 b-d].«
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