OLG Celle vom 29.01.1987
12 UF 122/86
Normen:
BGB § 1365 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(165)190b-c
FamRZ 1987, 942

OLG Celle - 29.01.1987 (12 UF 122/86) - DRsp Nr. 1992/7610

OLG Celle, vom 29.01.1987 - Aktenzeichen 12 UF 122/86

DRsp Nr. 1992/7610

a-c. Wertvergleich zwischen veräußertem und verbliebenem Vermögen bei Beurteilung der Frage, ob die Verfügung über einen einzelnen Gegenstand ein Gesamtvermögensgeschäft (Abs. 1 Satz 1) darstellt: keine Berücksichtigung (b) eines Wohnrechts, das dem Verfügenden bei der Verfügung über ein Hausgrundstück (Veräußerung) eingeräumt worden ist; (c) laufender Sozialversicherungsrenten.

Normenkette:

BGB § 1365 Abs.1 S.1;

»... Daß die Veräußerung des Hausgrundstücks .. [an den Bekl.] nahezu das gesamte Vermögen des Ehemannes der Kl. [i. S. des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB] erfaßt hat, ergibt ein Vergleich zwischen dem Wert des weggegebenen und dem des verbliebenen Vermögens. ... Denn dem Wert des weggegebenen Vermögens steht allenfalls ein unbedeutendes .. Restvermögen des Ehemannes der Kl. gegenüber. ...

(b) Von dem Grundstückswert kann das zugunsten der Kl. und ihres Ehemannes durch den Bekl. eingeräumte [lebenslängliche] Wohnrecht [in bestimmten Zimmern des Hauses] nicht abgezogen werden. Das steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BGH .. [in] BGHZ 77, 293 ff. [hier: I (165) 126 b-d].«