Die Klägerin ist die Witwe des am 6. Juli 1968 verstorbenen Gastwirts Arthur Ernst S. (im folgenden: Erblasser), die Beklagte seine Tochter aus erster Ehe. Der Erblasser hinterließ keine Verfügung von Todes wegen. Er lebte mit der Klägerin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei seinem Tode schwebte zwischen den Eheleuten ein Ehescheidungsverfahren.
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