BGH - Urteil vom 25.06.1980
IVb ZR 516/80
Normen:
BGB § 1365, § 1266 ;
Fundstellen:
BGHZ 77, 292
BGHZ 77, 293
FamRZ 1980, 765
JZ 1980, 685
JuS 1981, 63
LSK-FamR/Hülsmann, § 1365 BGB LS 14
LSK-FamR/Hülsmann, § 1365 BGB LS 15
LSK-FamR/Hülsmann, § 1366 BGB LS 2
NJW 1980, 2350
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 13.12.1977
LG Köln,

Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts

BGH, Urteil vom 25.06.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 516/80

DRsp Nr. 1994/5135

Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts

»a) Bei der Abwägung, ob ein veräußerter Gegenstand, verglichen mit dem restlichen Vermögen, im wesentlichen das gesamte Vermögen des verfügenden Ehegatten darstellt, ist der Wert nicht nur der ihm verbleibenden Vermögensstücke, sondern auch des veräußerten Gegenstandes um die darauf ruhenden dinglichen Belastungen zu vermindern. b) Bei kleinen Vermögen ist der Tatbestand des § 1365 BGB grundsätzlich nicht erfüllt, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von 15 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben. c) Eine nach § 1365 unwirksame Verfügung wird nicht dadurch wirksam, daß der zustimmungsberechtigte Ehegatte Miterbe des Verfügenden wird. Ob dies auch gilt, wenn er Alleinerbe wird, bleibt offen. d) Zur Umdeutung eines nach § 1365 BGB unwirksamen notariellen Kaufvertrages in einen Erbvertrag.«

Normenkette:

BGB § 1365, § 1266 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe des am 6. Juli 1968 verstorbenen Gastwirts Arthur Ernst S. (im folgenden: Erblasser), die Beklagte seine Tochter aus erster Ehe. Der Erblasser hinterließ keine Verfügung von Todes wegen. Er lebte mit der Klägerin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei seinem Tode schwebte zwischen den Eheleuten ein Ehescheidungsverfahren.