OLG Celle - Beschluß vom 03.07.1996 (17 W 15/96) - DRsp Nr. 1997/5448
OLG Celle, Beschluß vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 17 W 15/96
DRsp Nr. 1997/5448
1. Gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Diese Vorschrift gilt über § 1767 Abs. 2BGB uneingeschränkt für die Annahme eines Volljährigen.2. Deshalb kann bei der Adoption eines Volljährigen nicht gerichtlich ausgesprochen werden, daß der Anzunehmende ohne Berücksichtigung des Familiennamens des Annehmenden ausschließlich seinen bisherigen Familiennamen weiterführt.