OLG Celle - Beschluß vom 05.05.1997 (4 W 86/97) - DRsp Nr. 1998/16641
OLG Celle, Beschluß vom 05.05.1997 - Aktenzeichen 4 W 86/97
DRsp Nr. 1998/16641
Wird der Antrag auf Abgabe der Auflassungserklärung sogleich mit dem Antrag auf Herausgabe des Grundstücks verbunden, so ist für den Streitwert § 6ZPO heranzuziehen, das heißt, maßgebend ist der Verkehrswert und dementsprechend mangels anderer Anhaltspunkte der Kaufpreis bzw. der Werklohn.Wird jedoch nur der Auflassungsanspruch geltend gemacht, ist der Streitwert nach § 3ZPO nicht nach dem Wert der umstrittenen Restforderung, sondern auf einen Bruchteil des Verkehrswertes festzusetzen und zwar nach Maßgabe derjenigen Nachteile, die dem Kläger nach seinem Vortrag über die verweigerte Zahlung hinaus drohen.