OLG Celle - Beschluß vom 10.02.1989 (18 UF 5/89) - DRsp Nr. 1996/22922
OLG Celle, Beschluß vom 10.02.1989 - Aktenzeichen 18 UF 5/89
DRsp Nr. 1996/22922
Auf nicht verkündete Entscheidungen im Sinne von § 621 eZPO ist die Fristenregelung des § 516ZPO entsprechend anwendbar. Bei nicht verkündeten Entscheidungen über den Versorgungsausgleich beginnt der Lauf der Beschwerdefrist und von einem Monat und der 5-Monatsfrist des § 516ZPO aber nicht zu laufen, wenn ein Versorgungsträger nicht förmlich am Verfahren beteiligt worden ist und diesem die Entscheidung weder zugestellt noch in sonstiger Weise bekanntgemacht worden ist. In diesen Fällen ist die Beschwerde trotz Fristablauf zulässig, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht.