OLG Celle - Beschluß vom 11.04.1996
15 UF 266/95
Normen:
ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1485
OLGReport-Celle 1996, 139

OLG Celle - Beschluß vom 11.04.1996 (15 UF 266/95) - DRsp Nr. 1997/1410

OLG Celle, Beschluß vom 11.04.1996 - Aktenzeichen 15 UF 266/95

DRsp Nr. 1997/1410

1. Die Abtrennung des Scheidungsantrags aus dem Verbundverfahren setzt nach § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraus, daß einerseits eine außergewöhnliche Verzögerung des Verfahrens vorliegt und zusätzlich der Aufschub der Scheidung für die Partei, welche die Abtrennung beantragt, eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 2. Allerdings liegt eine außergewöhnliche Verfahrensverzögerung nicht stets dann vor, wenn das Verbundverfahren mindestens zwei Jahre gedauert hat, vielmehr stellt dieser Zeitraum die Zeitspanne dar, nach deren Ablauf eine genauere Prüfung der Frage, ob eine außergewöhnliche Verzögerung vorliegt, regelmäßig entbehrlich ist.