OLG Celle - Beschluß vom 15.08.1989 (10 UF 155/89) - DRsp Nr. 1996/22918
OLG Celle, Beschluß vom 15.08.1989 - Aktenzeichen 10 UF 155/89
DRsp Nr. 1996/22918
Nach dem türkischen ZGB besteht ein gesetzliches Gewaltverhältnis im Sinne von Art. 3 MSA, denn das Kind steht gemäß Art. 262, Art. 263 türkisches ZGB unter der elterlichen Gewalt seiner Eltern mit Entscheidungsrecht des Vaters bei Meinungsverschiedenheiten. Grundsätzlich kann in die in die elterliche Gewalt nach türkischem recht zwar unter § 1666BGB vergleichbaren Voraussetzungen, nicht aber durch eine Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens der Eltern ohne förmliche Trennung von Tisch und Bett eingegriffen werden (Art. 272 ff., Art. 148ZGB). Ausdrücklich geregelt im türkischen recht ist die Regelung der elterlichen Sorge nur nach Einreichung der Scheidungsklage (Art. 137ZGB).
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