OLG Celle - Beschluß vom 16.03.1989
17 UF 160/88
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S.1, § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 1098

OLG Celle - Beschluß vom 16.03.1989 (17 UF 160/88) - DRsp Nr. 1996/22921

OLG Celle, Beschluß vom 16.03.1989 - Aktenzeichen 17 UF 160/88

DRsp Nr. 1996/22921

Eine Unfallrente stellt keine Versorgung für den Alters- oder Invaliditätsfall dar im Sinne von § 1587 Abs. 1 S.1 BGB und ist daher im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB sind aber die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien von Bedeutung. Insoweit können auch Entschädigungsleistungen, die der Ausgleichsberechtigte erhält und die seine wirtschaftliche Situation verbessern, in die Gesamtbetrachtung und in die vorzunehmende Billigkeitsprüfung einbezogen werden. Die Unfallrente ist jedenfalls insoweit, als sie nicht für krankheitsbedingte Mehraufwendungen verbraucht werden muß, geeignet, den auch mit dem Wertausgleich verfolgten Versorgungszweck zu erfüllen.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 S.1, § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 1098