OLG Celle - Beschluß vom 16.08.1996 (15 W 5/96) - DRsp Nr. 1997/5445
OLG Celle, Beschluß vom 16.08.1996 - Aktenzeichen 15 W 5/96
DRsp Nr. 1997/5445
Nach § 1723BGB ist ein nichteheliches Kind auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem Wohl des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Wird für ein nichteheliches Kind beantragt, daß es - entgegen dem Wortlaut des § 1737 S. 1 BGB - unter Beibehaltung des mütterlichen Familiennamens für ehelich erklärt werden soll, kann bis zur Neuregelung des § 1738BGB keine Vorlage nach Art. 100GG zum Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1737 S. 1 BGB erfolgen, soweit neben der Ehelicherklärung beantragt wird, daß die Mutter auch die elterliche Sorge behalten soll.