OLG Celle - Beschluß vom 16.08.1996
15 W 5/96
Normen:
BGB § 1737 S. 1, § 1738 ; GG Art. 100 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 635
OLG-Report Celle 1997, 9
OLGReport-Celle 1997, 9

OLG Celle - Beschluß vom 16.08.1996 (15 W 5/96) - DRsp Nr. 1997/5445

OLG Celle, Beschluß vom 16.08.1996 - Aktenzeichen 15 W 5/96

DRsp Nr. 1997/5445

Nach § 1723 BGB ist ein nichteheliches Kind auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem Wohl des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Wird für ein nichteheliches Kind beantragt, daß es - entgegen dem Wortlaut des § 1737 S. 1 BGB - unter Beibehaltung des mütterlichen Familiennamens für ehelich erklärt werden soll, kann bis zur Neuregelung des § 1738 BGB keine Vorlage nach Art. 100 GG zum Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1737 S. 1 BGB erfolgen, soweit neben der Ehelicherklärung beantragt wird, daß die Mutter auch die elterliche Sorge behalten soll.

Normenkette:

BGB § 1737 S. 1, § 1738 ; GG Art. 100 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 635
OLG-Report Celle 1997, 9
OLGReport-Celle 1997, 9