OLG Celle - Beschluß vom 16.08.1996 (16 W 40/95) - DRsp Nr. 1997/5446
OLG Celle, Beschluß vom 16.08.1996 - Aktenzeichen 16 W 40/95
DRsp Nr. 1997/5446
Die Vorschrift des § 18 Abs. 1SGB VIII normiert eine Amtspflicht, Unterhaltsberechtigte bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche zu beraten und zu unterstützen.Legt der Unterhaltsverpflichtete gegenüber dem Jugendamt seine Einkommensverhältnisse dar, ist das Jugendamt verpflichtet, umgehend die notwendigen Schritte zu ergreifen, um die alsbaldige Zahlung des geschuldeten Unterhalts sicherzustellen. Wird dies unterlassen, entsteht nach § 839 Abs. 1BGB in Verbindung mit Art. 34GG für den Unterhaltsberechtigten ein Schadensersatzanspruch ab diesem Datum.§ 323 Abs. 3ZPO gilt auch für die Abänderung von Entscheidungen der DDR-Gerichte in Unterhaltsangelegenheiten.