OLG Celle - Beschluß vom 17.05.1990
10 UF 108/90
Normen:
ZPO § 719, § 707 ; BGB § 1570 ;
Fundstellen:
NJW 1990, 3280
NJW-RR 1990, 3280
NJW-RR 1991, 203

OLG Celle - Beschluß vom 17.05.1990 (10 UF 108/90) - DRsp Nr. 1997/1423

OLG Celle, Beschluß vom 17.05.1990 - Aktenzeichen 10 UF 108/90

DRsp Nr. 1997/1423

1. Grundsätzlich ist auch bei einem Urteil, welches eine einstweilige Verfügung bestätigt, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO möglich, jedoch nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen. Derartige Umstände sind gegeben, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag feststeht, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann. 2. Da es sich bei einer vorläufigen Regelung des Unterhalts im Wege einstweiliger Verfügung um die Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse handelt, ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nur für die Zukunft, d.h. ab Antragseingang bei Gericht möglich.