OLG Celle - Beschluß vom 20.09.1990
21 WF 184/90
Normen:
BRAGO § 126 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 215

OLG Celle - Beschluß vom 20.09.1990 (21 WF 184/90) - DRsp Nr. 1996/22907

OLG Celle, Beschluß vom 20.09.1990 - Aktenzeichen 21 WF 184/90

DRsp Nr. 1996/22907

Die Prozeßkostenhilfe als Gebot des sozialen Rechtsstaats und als Ausfluß des Anspruchs auf rechtliches Gehör soll gewährleisten, daß die arme Partei sich mit Hilfe eines Anwalts am Rechtsstreit beteiligen und sich verteidigen kann. Wenn sie die deutsche Sprache nicht beherrscht, würden ihre Rechte erheblich verkürzt, wenn ihre Information in fremder Sprache dem Anwalt unverständlich bleibt. Übersetzungskosten - und zwar auch die Kosten der Übersetzung von Informationsschreiben an den Anwalt - sind deshalb zu erstatten, sofern die Partei die deutsche Sprache nicht beherrscht.

Normenkette:

BRAGO § 126 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 215