OLG Celle - Beschluß vom 22.02.1996
18 WF 15/96
Normen:
ZPO § 114, § 254, § 3 ; GKG § 18, § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 99
OLGReport-Celle 1996, 155

OLG Celle - Beschluß vom 22.02.1996 (18 WF 15/96) - DRsp Nr. 1997/1413

OLG Celle, Beschluß vom 22.02.1996 - Aktenzeichen 18 WF 15/96

DRsp Nr. 1997/1413

1. Mit Einreichung einer Stufenklage wird nicht nur die erste Stufe, also das Auskunftsbegehren, sondern auch der in der weiteren Stufe geltend gemachte unbezifferte Leistungsanspruch anhängig. Das hat zur Folge, daß ein Stufenkläger sofort für alle Stufen gebührenvorschußplichtig ist (§ 61, § 65 GKG) bzw. - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 ZPO - einen Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat. Der dabei zugrunde zu legende Streitwert ist nach § 18 GKG zu bestimmen. 2. Nach § 18 GKG ist bei der Stufenklage der höchste der mit der Klage verfolgten Ansprüche der unbezifferten Leistungsklage maßgebend. Da gemäß § 15 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist, ist der Wert dieses noch unbezifferten Anspruchs nach § 3 ZPO zu schätzen. Bei dieser Schätzung handelt es sich nur um eine vorläufige.