OLG Celle - Beschluß vom 26.04.1990
18 WF 76/90
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1129

OLG Celle - Beschluß vom 26.04.1990 (18 WF 76/90) - DRsp Nr. 1996/22910

OLG Celle, Beschluß vom 26.04.1990 - Aktenzeichen 18 WF 76/90

DRsp Nr. 1996/22910

Eine Beweisgebühr nach 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO wird dann ausgelöst, wenn der Anwalt seinen Auftraggeber - vom Fall der Anhörung nach § 613 ZPO abgesehen - in einem gerichtlichen Beweisaufnahmeverfahren vertritt. Besteht die Beweisaufnahme nur in der Vorlage von Urkunden, die sich in Händen einer Partei befinden, entsteht keine Beweisgebühr, § 34 Abs. 1 BRAGO. Holt das Gericht - ohne nach der Prozeßordnung dazu verpflichtet zu sein - eine Lohnauskunft vom Arbeitgeber einer Partei ein, gilt nichts anderes. Eine Beweisgebühr kann nur anfallen, wenn die Partei sich die Urkunde nicht selbst beschaffen kann.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 1129