OLG Celle - Beschluß vom 26.05.1989 (15 WF 87/89) - DRsp Nr. 1996/22919
OLG Celle, Beschluß vom 26.05.1989 - Aktenzeichen 15 WF 87/89
DRsp Nr. 1996/22919
Nach § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO kann in einem Parteiprozeß ein auswärtiger Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine Mehrkosten - wie etwa Reisekosten - entstehen. Soll ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet werden, ist das nur zu den Bedingungen eines beim Prozeßgerichts zugelassenen Rechtsanwalts möglich.Den grundsätzlichen Anspruch auf Reisekostenersatz regelt § 28BRAGO. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus § 126 Abs. 1 Hs. 2 BRAGO herleiten, der den Anspruch auf Reisekostenersatz beschränkt. § 126 Abs. 1 Hs. 2 BRAGO stellt sich als Modifikation des § 28BRAGO dar und ist für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts keine selbständige Anspruchsgrundlage.