OLG Celle - Beschluß vom 26.05.1989
15 WF 87/89
Normen:
BRAGO § 121, § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 962

OLG Celle - Beschluß vom 26.05.1989 (15 WF 87/89) - DRsp Nr. 1996/22919

OLG Celle, Beschluß vom 26.05.1989 - Aktenzeichen 15 WF 87/89

DRsp Nr. 1996/22919

Nach § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO kann in einem Parteiprozeß ein auswärtiger Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine Mehrkosten - wie etwa Reisekosten - entstehen. Soll ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet werden, ist das nur zu den Bedingungen eines beim Prozeßgerichts zugelassenen Rechtsanwalts möglich. Den grundsätzlichen Anspruch auf Reisekostenersatz regelt § 28 BRAGO. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus § 126 Abs. 1 Hs. 2 BRAGO herleiten, der den Anspruch auf Reisekostenersatz beschränkt. § 126 Abs. 1 Hs. 2 BRAGO stellt sich als Modifikation des § 28 BRAGO dar und ist für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts keine selbständige Anspruchsgrundlage.

Normenkette:

BRAGO § 121, § 126 Abs. 1 ;

Hinweise:

vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 348

Fundstellen
FamRZ 1991, 962