OLG Celle - Beschluß vom 27.02.1998 (19 UF 195/97) - DRsp Nr. 1999/1177
OLG Celle, Beschluß vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 19 UF 195/97
DRsp Nr. 1999/1177
Nach § 91 Abs. 4BSHG i.d.F. vom 1.8.1996 kann der Träger der Sozialhilfe den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Dieser Bestimmung ist keine rückwirkende Kraft beigelegt worden, so daß zuvor getroffene treuhänderische Abtretungsvereinbarungen zum Nachteil des Hilfeempfängers von den im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften des SGB, als dessen besonderer Teil das BSHG gemäß Art. II § 1 Nr. 15 SGBI gilt, abweichen und deshalb nach (Art. I) § 32 SGBI nichtig sind. Allein die spätere Rechtsänderung vermag das nichtige Rechtsgeschäft nicht zu heilen, es bedarf vielmehr der Neuvornahme gemäß § 141BGB.
Normenkette:
BSHG § 91 Abs. 4 ;
Hinweise:
vgl. auch BGH, FamRZ 1007, 68ff.
Fundstellen
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