OLG Celle - Urteil vom 11.08.1989 (4 U 64/88) - DRsp Nr. 1997/1425
OLG Celle, Urteil vom 11.08.1989 - Aktenzeichen 4 U 64/88
DRsp Nr. 1997/1425
1. Sind die Ehepartner Miteigentümer eines Hauses, so sind sie nach §§ 741 ff. BGB verpflichtet, die Lasten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen; umgekehrt steht ihnen auch ein entsprechender Anteil auf anteilige Nutzungen zu.2. Beim Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes gibt es keinen Wegfall des Rechtsgrunds für während der Ehezeit gemachte Zuwendungen, so daß ein Ausgleichsanspruch für die Zeit ausscheidet, in der die Ehe intakt war.3. Bei der endgültigen Trennung der Ehegatten und einem Auszug eines Ehepartners aus dem gemeinsamen Haus kommt eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2BGB in Betracht, die in der Regel darin bestehen wird, daß der Ehegatte, der das Haus allein nutzt, dessen Lasten sowie die Verzinsung und Tilgung der für das Haus aufgenommenen Darlehen übernimmt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Nutzungswert der Höhe der zu erbringenden Aufwendungen entspricht.4. Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2BGB setzt nicht die Zustellung des Scheidungsantrags voraus, sondern nur die endgültigen Trennung der Ehegatten und einem Auszug eines Ehepartners aus dem gemeinsamen Haus.5. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung im Sinne einer billigen Neuregelung nach Maßgabe des § 745 Abs. 2BGB kann erst von dem Zeitpunkt an beansprucht werden, zu dem er geltend gemacht worden ist.
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