OLG Celle - Urteil vom 13.06.1988
1 U 13/88
Normen:
BGB § 1355, § 134, § 138, § 242 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 50

OLG Celle - Urteil vom 13.06.1988 (1 U 13/88) - DRsp Nr. 1996/22927

OLG Celle, Urteil vom 13.06.1988 - Aktenzeichen 1 U 13/88

DRsp Nr. 1996/22927

Der Umfang der Überprüfungsmöglichkeit von Satzungsbestimmungen eines Vereins richtet sich danach, ob der Verein einem Aufnahmezwang unterliegt. Bei bestehendem Aufnahmezwang kann die Satzung dahin überprüft werden, ob der mit ihr verfolgte Zweck sachlich gerechtfertigt ist oder ob die Bestimmung die davon betroffenen Mitglieder unbillig gegenüber anderen Mitgliedern benachteiligt. Diese Prüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung, in die namentlich auch die etwa berührten Grundrechte der Beteiligten einzubeziehen sind, weil Voraussetzung des Aufnahmezwangs ein Gefälle wirtschaftlicher oder sozialer Macht zwischen dem Einzelnen und dem Verein ist. Ein dem Verein aufgrund seiner Autonomie zustehender Ermessensspielraum ist dann nur in engen Grenzen zu beachten. Besteht kein Aufnahmezwang, so ist umgekehrt auch eine von der staatlichen oder einer vorherrschenden gesellschaftlichen Wertordnung abweichende Sondermoral des Vereins weitgehend zu respektieren. Besteht kein Aufnahmezwang, so ist eine Satzungsbestimmung eines Adelsvereins wirksam, die vorsieht, daß die Mitgliedschaft einer Frau endet, wenn der Geburtsname einer Frau zum Ehenamen gewählt wird anläßlich der Eheschließung mit einem Bürgerlichen.

Normenkette:

BGB § 1355, § 134, § 138, § 242 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 50