OLG Celle - Urteil vom 13.07.1993
4 U 84/92
Normen:
BGB § 185 Abs. 2 S. 1, § 1365 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 646

OLG Celle - Urteil vom 13.07.1993 (4 U 84/92) - DRsp Nr. 1994/8305

OLG Celle, Urteil vom 13.07.1993 - Aktenzeichen 4 U 84/92

DRsp Nr. 1994/8305

Schließt ein Ehegatte einen Vertrag, der eine Verfügung über sein Vermögen im ganzen darstellt im Sinne des § 1365 Abs. 1 BGB, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Stirbt dieser Ehegatte, dann wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod beendet und der schwebend unwirksame Vertrag wird wirksam. Soweit der Ehegatte eine dingliche Verfügung über einen Gegenstand getroffen hat ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, wird die Verfügung nach § 185 Abs. 2 S.1 BGB wirksam, wenn der zustimmungsberechtigte Ehegatte Alleinerbe des Verfügenden wird.

Normenkette:

BGB § 185 Abs. 2 S. 1, § 1365 Abs. 1 ;

Hinweise:

Vgl. auch BGH - XII ZR 79/90 - vom 13.03.1991, NJW 1991, 1739 und zum umgekehrten Fall BGH, Urteil - XII ZR 30/92 - vom 30.03.1994

Fundstellen
NJW-RR 1994, 646