»... Nach Überzeugung des Senats ist § 828 Abs. 2 BGB jedenfalls in denjenigen Fällen nicht mit der Verfassung (Art. 1, 2, 6 Abs. 2 Satz 2 GG) vereinbar, in denen Kinder und/oder Jugendliche im Alter zwischen sieben und siebzehn Jahren in existenzvernichtender Weise auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, obwohl ihnen einerseits nur leichtes Verschulden vorzuwerfen, andererseits aber die finanzielle Entschädigung des Opfers von dritter Seite gewährleistet ist.
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