OLG Celle - Vorlagebeschluß vom 26.05.1989
4 U 53/88
Normen:
BGB § 828 Abs. 2 ; GG Art. 1, Art. 2, Art. 6 Abs. 2 S.2, Art. 100 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)347a
FamRZ 1989, 1300
NJW 1989, 1952
NJW-RR 1989, 791
NiedersRpfl 1989, 159
VersR 1989, 709

OLG Celle - Vorlagebeschluß vom 26.05.1989 (4 U 53/88) - DRsp Nr. 1992/7557

OLG Celle, Vorlagebeschluß vom 26.05.1989 - Aktenzeichen 4 U 53/88

DRsp Nr. 1992/7557

§ 828 Abs. 2 BGB ist jedenfalls insofern verfassungswidrig, als er selbst bei leichter Fahrlässigkeit eine unbegrenzte Haftung von Kindern und Jugendlichen vorsieht, wenn auf der einen Seite eine Existenzvernichtung des jugendlichen Täters droht, während auf der anderen Seite die Entscheidung des Opfers durch Dritte sichergestellt ist.

Normenkette:

BGB § 828 Abs. 2 ; GG Art. 1, Art. 2, Art. 6 Abs. 2 S.2, Art. 100 ;

Gründe:

»... Nach Überzeugung des Senats ist § 828 Abs. 2 BGB jedenfalls in denjenigen Fällen nicht mit der Verfassung (Art. 1, 2, 6 Abs. 2 Satz 2 GG) vereinbar, in denen Kinder und/oder Jugendliche im Alter zwischen sieben und siebzehn Jahren in existenzvernichtender Weise auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, obwohl ihnen einerseits nur leichtes Verschulden vorzuwerfen, andererseits aber die finanzielle Entschädigung des Opfers von dritter Seite gewährleistet ist.