OLG Dresden - Beschluß vom 19.09.1997 (6 W 1000/97) - DRsp Nr. 1998/4874
OLG Dresden, Beschluß vom 19.09.1997 - Aktenzeichen 6 W 1000/97
DRsp Nr. 1998/4874
1. Reicht die arme Partei in mit ihrem Prozeßkostenhilfeantrag eine Klage- oder Antragsschrift ein und stellt sie in geeigneter Weise klar, daß eine Klagezustellung erst nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfolgen solle, dann liegt vorerst nur der Entwurf einer Klageschrift zu Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs vor2. Die versehentliche Zustellung eines solchen Klageentwurfs führt nicht zur Rechtshängigkeit der Klageforderung, da es an der Prozeßhandlung einer Klageeinreichung fehlt. Es ist daher weiterhin die Rücknahme des Prozeßkostenhilfegesuchs ohne die Rechtsfolge des § 269 Abs. 3ZPO möglich.