OLG Dresden - Beschluß vom 19.09.1997
6 W 1000/97
Normen:
ZPO § 114, § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 28
MDR 1998, 181
NJ 1998, 40
NJW-RR 1998, 1688
OLGR-Dresden 1997, 390
OLGReport-Dresden 1997, 390

OLG Dresden - Beschluß vom 19.09.1997 (6 W 1000/97) - DRsp Nr. 1998/4874

OLG Dresden, Beschluß vom 19.09.1997 - Aktenzeichen 6 W 1000/97

DRsp Nr. 1998/4874

1. Reicht die arme Partei in mit ihrem Prozeßkostenhilfeantrag eine Klage- oder Antragsschrift ein und stellt sie in geeigneter Weise klar, daß eine Klagezustellung erst nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfolgen solle, dann liegt vorerst nur der Entwurf einer Klageschrift zu Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs vor 2. Die versehentliche Zustellung eines solchen Klageentwurfs führt nicht zur Rechtshängigkeit der Klageforderung, da es an der Prozeßhandlung einer Klageeinreichung fehlt. Es ist daher weiterhin die Rücknahme des Prozeßkostenhilfegesuchs ohne die Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 ZPO möglich.

Normenkette:

ZPO § 114, § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen
JurBüro 1998, 28
MDR 1998, 181
NJ 1998, 40
NJW-RR 1998, 1688
OLGR-Dresden 1997, 390
OLGReport-Dresden 1997, 390