OLG Dresden - Beschluß vom 25.02.1998 (20 UF 4/98) - DRsp Nr. 1999/1188
OLG Dresden, Beschluß vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 20 UF 4/98
DRsp Nr. 1999/1188
1. Hat einer der Ehegatten vor dem Beitritt der neuen Bundesländer über mehr als zwanzig Jahre hinweg für das frühere Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet, und führt dies dazu, daß die dort bezogene Entlohnung heute der Rentenrechnung nicht in voller Höhe zugrunde gelegt wird, so begründet dies keine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587cBGB, wenn deshalb der andere Ehegatte bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig wird (hier: in Höhe von 198,82 DM).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.