OLG Dresden - Urteil vom 09.04.1997 (20 UF 561/96) - DRsp Nr. 1999/1191
OLG Dresden, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 20 UF 561/96
DRsp Nr. 1999/1191
1. Nach § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über den Scheidungsantrag gleichzeitig und zusammen mit den Scheidungsfolgesachen zu verhandeln und zu entscheiden. 2. Hiervon kann unter den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Nr. 3ZPO abgesehen werden, wenn die gleichzeitige Entscheidungen über die Folgesachen den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, daß der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesachen eine unzumutbare Härte darstellen würde. 3. Eine außergewöhnliche Verzögerung des Verfahrens liegt regelmäßig dann von, wenn das Scheidungsverfahren länger als zwei Jahre andauert. Die Feststellung einer außergewöhnlichen Verzögerung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht vertretbar und unverständlich, wenn das Familiengericht Anfragen bei den (hier: einzig beteiligten) Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt unterläßt. 4. Eine unzumutbare Härte im Sinne des § 628 Abs. 1 Nr. 3ZPO kann nicht angenommen werden, wenn die Parteien im gesamten Verfahren hierzu niemals vorgetragen oder eine Abtrennung auch nur angeregt haben. Dies stellt ein Indiz dar, daß eine unzumutbare Härte nicht vorliegt.