OLG Düsseldorf vom 05.05.1992
1 Ws 365 - 366/92
Normen:
StGB § 170 b; StPO §§ 359 ff.;
Fundstellen:
MDR 1992, 991

OLG Düsseldorf - 05.05.1992 (1 Ws 365 - 366/92) - DRsp Nr. 1993/1765

OLG Düsseldorf, vom 05.05.1992 - Aktenzeichen 1 Ws 365 - 366/92

DRsp Nr. 1993/1765

»Zu den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, wenn der betroffene Mann durch ein vor dem 1. Juli 1970 erlassenes - zivilgerichtliches - Urteil zur Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1708 BGB a.F. rechtskräftig verurteilt worden ist.«

Normenkette:

StGB § 170 b; StPO §§ 359 ff.;

»Der Verurteilte beabsichtigt die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Berufungsurteil des LG Duisburg vom 1.9.1965 abgeschlossen Strafverfahrens, in dem er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden ist. Seinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für das beabsichtigte Wiederaufnahmeverfahrens bzw. für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens hat die Strafkammer durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.