»Der Verurteilte beabsichtigt die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Berufungsurteil des LG Duisburg vom 1.9.1965 abgeschlossen Strafverfahrens, in dem er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden ist. Seinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für das beabsichtigte Wiederaufnahmeverfahrens bzw. für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens hat die Strafkammer durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.
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