Die Beklagten sind Kinder des Klägers aus dessen Ehe mit Frau M. W., geborene W.
Am 6. Juli 1971 schlossen der Kläger und seine frühere Ehefrau einen notariell beurkundeten "Vergleich" - Urkundenrolle Nr. 1561/1971 des Notars Dr. Z. in D. - für den Fall der Ehescheidung aus dem Alleinverschulden des Klägers. Darin wurde vereinbart, dass die Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Kläger eine monatliche Unterhaltsrente von 2.300,- DM zu zahlen hatte; diese Unterhaltsrente sollte sich einer Änderung der Lebenshaltungskosten anpassen. Weiterhin heißt es in Nr. 1 des Vertrages:
Der Beklagte hat einen lebenslänglichen Anspruch auf diesen Unterhaltsbeitrag, und zwar auch über den Tod der Klägerin hinaus.
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