»Die Bewilligung der PKH [Prozeßkostenhilfe] für die Scheidungssache erstreckt sich auf die Folgesachen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden (§ 624 Abs. 2 ZPO). Mit Ausnahme derjenigen Folgesachen, über welche ohne Antrag zu entscheiden ist (§ 623 Abs. 3 ZPO), gilt dies lediglich hinsichtlich solcher Sachen, welche zur Zeit der Bewilligung anhängig oder im Gesuch auf Bewilligung angegeben sind.
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