OLG Düsseldorf - 14.09.1990 (2 U 64/90) - DRsp Nr. 1994/9037
OLG Düsseldorf, vom 14.09.1990 - Aktenzeichen 2 U 64/90
DRsp Nr. 1994/9037
Die den Eltern gem. § 1626 Abs. 1BGB obliegende Personensorge umfaßt die Pflicht, das minderjährige Kind zu beaufsichtigen. In Erfüllung der Aufsichtspflicht gem. § 1631 Abs. 1BGB müssen die Eltern ihr minderjähriges Kind eindringlich über die Gefahren des Spielens mit Feuer belehren und auch streng darauf achten, daß dieses nicht unerlaubt Streichhölzer oder anderes Zündmittel an sich bringt. Bei einem fast acht Jahre alten Kind erfordert die Aufsichtspflicht der Eltern insoweit ein hohes Maß an Sorgfalt und Umsicht.