OLG Düsseldorf vom 16.10.1992
3 WF 179/92
Normen:
BGB § 1605, § 1613 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)401d-e
FamRZ 1993, 591
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 54
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 45
NJW 1993, 1079

OLG Düsseldorf - 16.10.1992 (3 WF 179/92) - DRsp Nr. 1994/8868

OLG Düsseldorf, vom 16.10.1992 - Aktenzeichen 3 WF 179/92

DRsp Nr. 1994/8868

A. a. Die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB beginnt zu dem Zeitpunkt, zu welchem im Vorprozeß ein Vergleich über den Unterhaltsanspruch geschlossen wurde. b. Vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB werden Verzugswirkungen für ein noch unbeziffertes, mit dem noch nicht fälligen Auskunftsanspruch verbundenes Leistungsbegehren auf (erhöhten) Unterhalt nicht ausgelöst. B. a. Nimmt der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsschuldner vor Ablauf der 2-Jahres-Frist des § 1605 Abs. 2 BGB auf (erhöhten) Unterhalt in Anspruch, werden durch ein unbeziffertes, mit dem noch nicht fälligen Auskunftsanspruch verbundenes Leistungsbegehren keine Verzugswirkungen ausgelöst.