OLG Düsseldorf vom 17.05.1991
1 W 18/91
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 454
DRsp IV(409)271Nr.4
NJW 1992, 1245
NJW 1992, 701
NJW-RR 1992, 221
NZV 1991, 474
VersR 1992, 514
ZfS 1992, 46

OLG Düsseldorf - 17.05.1991 (1 W 18/91) - DRsp Nr. 1993/1852

OLG Düsseldorf, vom 17.05.1991 - Aktenzeichen 1 W 18/91

DRsp Nr. 1993/1852

Bereits erhaltenes Schmerzensgeld kein einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO. Die Frage ob Schmerzensgelder zum zumutbar einzusetzenden Vermögen i.S. des § 115 Abs. 2 ZPO gehören, ist, da eine gesetzliche Regelung fehlt, umstritten. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist dem Empfänger eines Schmerzensgeldes der Einsatz dieses Vermögens zur Durchführung eines Haftpflichtprozesses gegen den Schädiger grundsätzlich unzumutbar. Der Schmerzensgeldanspruch dient im wesentlichen dem Ausgleich der Schäden des Verletzten. Er soll hierdurch in die Lage versetzt werden, sich Erleichterung und andere Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzungen unmöglich gemacht wurde (Genugtuungsfunktion). Dieser Ausgleichsfunktion liefe zuwider, müßte der Geschädigte den bereits erhaltenen Teil des Schmerzensgeldes für die Führung eines Rechtsstreites, bei dem es um die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes geht, verwenden. Darüberhinaus wird im Sozialhilferecht eine Schmerzensgeldrente als nicht einsatzpflichtig behandelt (vgl. §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 2 BSHG). Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Hinweise:

Ebenso OLG Celle NJW-RR 1988, 768; OLG Düsseldorf VersR 1974, 391; OLG Frankfurt/M. NJW 1981, 2129

Fundstellen
DAR 1991, 454
DRsp IV(409)271Nr.4
NJW 1992, 1245