OLG Düsseldorf, vom 17.07.1996 - Aktenzeichen 3 WF 158/95
DRsp Nr. 1998/37
Ein bewußt täuschendes Verhalten, das nach § 124 Nr. 1 ZPO einen Grund darstellt, die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufzuheben, muß auch dazu berechtigen, ohne Bindung an die Betrachtungsweise bei Bewilligungsreife die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abzulehnen, soweit der Aufhebungsgrund durchgreift. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine Beweisaufnahme durchgeführt wurde und der Aufhebungsgrund sich erst in der Beweisaufnahme ergeben hat.