OLG Düsseldorf, vom 23.10.1990 - Aktenzeichen 1 UF 8/90
DRsp Nr. 1992/7734
Die gesteigerte elterliche Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2BGB führt dazu, daß der Pflichtige auch das Erziehungsgeld zur Befriedigung von Barunterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder einsetzen muß.c. Betreut die Mutter ihr nichteheliches Kleinkind, so trifft sie bis zum Erreichen des Kindergartenalters keine Nebenerwerbsobliegenheit.