b. »Die Parteien streiten nicht mehr darüber, daß der Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten gemäß § 1361 BGB während der Trennungszeit auch eine angemessene Krankenvorsorge einschließt, und daß der beihilfeberechtigte Unterhaltspflichtige dafür Sorge zu tragen hat, daß die Krankheitskosten des Unterhaltsberechtigten, soweit sie angemessen sind, durch Leistungen der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung gedeckt werden. Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich noch zu der Frage, ob der Unterhaltsberechtigte hieraus einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem behandelnden Arzt herleiten kann.
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