OLG Düsseldorf vom 29.01.1987
10 W 3/87
Normen:
BGB § 124 ; ZPO § 119, § 176 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)240a
Rpfleger 1987, 263

OLG Düsseldorf - 29.01.1987 (10 W 3/87) - DRsp Nr. 1992/7987

OLG Düsseldorf, vom 29.01.1987 - Aktenzeichen 10 W 3/87

DRsp Nr. 1992/7987

a. »Rechtszug« im Sinne des § 119 ist auch das nach Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht laufende Verfahren.

Normenkette:

BGB § 124 ; ZPO § 119, § 176 ;

»Wie allgemein angenommen wird [folgen Rechtspr.- u. Lit.-Hinw.], ist unter dem Begriff »Rechtszug« i. S. des § 119 ZPO auch derjenige Teil des Verfahrens zu verstehen, in welchem die Sache verhandelt wird, nachdem sie vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesen worden ist.

Das mag zwar dem gesetzl. Wortlaut nach nicht zwingend sein. Was als zum Rechtszug gehörig anzusehen ist, wird in § 178 ZPO in einem anderen Zusammenhang lediglich im Blick auf § 176 ZPO beschrieben. In § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO wird zu den Gebühren des Rechtsanwalts bestimmt, das weitere Verfahren vor dem ersten Gericht sei ein neuer Rechtszug. Was aber nun die Gerichtsgebühren angeht, so ist zu dem synonymen Ausdruck »Instanz« gegenteilig geregelt, das weitere Verfahren bilde mit dem früheren einen einheitlichen Rechtszug (vgl. §§ 27, 33 GKG). Dieser Begriff ist indes nach dem Zweck des § 119 ZPO anders zu verstehen, wie dies auch allgemein geschieht. Das Gericht der Instanz soll zu einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung nur einmal prüfen müssen, ob die Partei arm ist, ob ihr Rechtsverlangen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob es nicht mutwillig erscheint.«