»Wie allgemein angenommen wird [folgen Rechtspr.- u. Lit.-Hinw.], ist unter dem Begriff »Rechtszug« i. S. des § 119 ZPO auch derjenige Teil des Verfahrens zu verstehen, in welchem die Sache verhandelt wird, nachdem sie vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesen worden ist.
Das mag zwar dem gesetzl. Wortlaut nach nicht zwingend sein. Was als zum Rechtszug gehörig anzusehen ist, wird in § 178 ZPO in einem anderen Zusammenhang lediglich im Blick auf § 176 ZPO beschrieben. In §
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