OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.06.1995
6 WF 65/95
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)280Nr. 6b
FamRZ 1996, 1287
FamRZ 1996, 416
NJW-RR 1996, 838
OLGReport-Düsseldorf 1996, 59

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.06.1995 (6 WF 65/95) - DRsp Nr. 1996/23295

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 6 WF 65/95

DRsp Nr. 1996/23295

Der Grundsatz, daß im PKH-Prüfungsverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kommt, wird in Ausnahmefällen durchbrochen. So ist es anerkannt, daß Prozeßkostenhilfe für das Bewilligungsverfahren zu gewähren ist, wenn im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ein Vergleich geschlossen werden soll. Nach Auffassung des Senats kommt die ausnahmsweise Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Prozeßkostenhilfeverfahren auch dann in Betracht, wenn die Gestaltung des Prüfungsverfahrens gemäß § 118 ZPO durch das Gericht offensichtlich dem Betreiben des Prozesses gleichkommt, insbesondere wenn der durch § 118 Abs. 1 S. 2 HS. 1 ZPO gesetzte Rahmen eindeutig überschritten ist und die Prozeßführung faktisch in das PKH-Prüfungsverfahren verlagert wurde.

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Fundstellen
DRsp IV(409)280Nr. 6b
FamRZ 1996, 1287
FamRZ 1996, 416