OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.07.1992 (5 UF 108/91) - DRsp Nr. 1994/8906
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.07.1992 - Aktenzeichen 5 UF 108/91
DRsp Nr. 1994/8906
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht bei Scheidung nach italienischem Recht:
»1. Der Versorgungsausgleich bei einer nach italienischem Recht geschiedenen Ehe widerspricht wegen des für die Ehescheidung erforderlichen Trennungsausspruchs nicht der Billigkeit i.S. von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB. Zweck dieser Billigkeitsregelung ist es vielmehr, unangemessene Ergebnisse bei internationalen Bezügen der wechselseitig erworbenen Vermögenswerte zu vermeiden.2. Das nach italienischem Recht erforderliche Getrenntleben begründet auch bei Überlänge keine Unbilligkeit nach § 1587c Nr. 1 BGB, sofern nicht besondere "Umstandsmomente" hinzutreten.3. Für das "Umstandsmoment" ist auf den Erwartungshorizont sowohl des Ausgleichsberechtigten als auch des Ausgleichsverpflichteten abzustellen.«