OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.07.1992
5 UF 108/91
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 433
NJW-RR 1993, 1414

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.07.1992 (5 UF 108/91) - DRsp Nr. 1994/8906

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.07.1992 - Aktenzeichen 5 UF 108/91

DRsp Nr. 1994/8906

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht bei Scheidung nach italienischem Recht:

»1. Der Versorgungsausgleich bei einer nach italienischem Recht geschiedenen Ehe widerspricht wegen des für die Ehescheidung erforderlichen Trennungsausspruchs nicht der Billigkeit i.S. von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB. Zweck dieser Billigkeitsregelung ist es vielmehr, unangemessene Ergebnisse bei internationalen Bezügen der wechselseitig erworbenen Vermögenswerte zu vermeiden. 2. Das nach italienischem Recht erforderliche Getrenntleben begründet auch bei Überlänge keine Unbilligkeit nach § 1587c Nr. 1 BGB, sofern nicht besondere "Umstandsmomente" hinzutreten. 3. Für das "Umstandsmoment" ist auf den Erwartungshorizont sowohl des Ausgleichsberechtigten als auch des Ausgleichsverpflichteten abzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen
FamRZ 1993, 433