OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.02.1993
5 WF 7/93
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)276g
FamRZ 1993, 1217
OLGReport-Düsseldorf 1993, 121

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.02.1993 (5 WF 7/93) - DRsp Nr. 1994/8818

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.02.1993 - Aktenzeichen 5 WF 7/93

DRsp Nr. 1994/8818

»Wird beim Ehegattenunterhalt der Sockelbetrag freiwillig gezahlt und ist lediglich die Unterhaltsspitze streitig, so fällt das Verlangen, den gesamten Unterhalt (Sockel- und Spitzenbetrag) zu titulieren, nicht unter den Begriff des Mutwillens.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Hinweise:

a.A. OLG Karlsruhe - 16 WF 156/89 - vom 22.12.1989, FamRZ 1991, 344; OLG Hamm - 5 WF 153/92 - vom 19.11.1992, FamRZ 1993, 712

Der Senat vermag der Auffassung, die in entsprechenden Fällen beim Kindesunterhalt Mutwillen annimmt, für den Ehegattenunterhalt nicht zu folgen: anders als Kindesunterhalt, der kostenfrei in einer Jugendamtsurkunde tituliert werden könne, könne der Ehegattenunterhalt anderweitig nur in einer Notarurkunde und unter Entstehung entsprechender Kosten Vollstreckungsfähigkeit erlangen. Diese Kosten werde der Unterhaltsberechtigte mangels rechtlicher Grundlage für eine Erstattung durch den Unterhaltsschuldner zu tragen haben, ohne von einer PKH abgedeckt zu sein. Die Verweigerung der PKH wegen Mutwillens laufe damit in diesen Fällen darauf hinaus, der armen Partei bei freiwilliger Zahlung generell einen Anspruch auf Titulierung laufenden Unterhalts abzusprechen. Das Erstreiten eines Titels, zumal bei knappen Verhältnissen, wie sie bei der Bewilligung von PKH vorlägen, insbesondere aber eines Gesamttitels, habe für die unterhaltsberechtigte Partei erhebliche Vorteile.