OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.02.1994 (3 Wx 202/93) - DRsp Nr. 1995/1446
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 202/93
DRsp Nr. 1995/1446
1. Wenn die Tatbestandsmerkmale des§ 1897 Abs. 3 BGB erfüllt sind, kann eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person auch dann nicht zum Betreuer bestellt werden, wenn ansonsten ideale persönliche Voraussetzungen gegeben sind. 2. Zur Anwendung des § 1897 Abs. 3BGB reicht es aus, wenn der vorgesehene Betreuer mit einer Angestellten (Heimleiterin) des Vereins verheiratet ist, in dessen Einrichtung der Betreute lebt (hier: Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V.).