OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.02.1994
3 Wx 202/93
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1, 3, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1416
Rpfleger 1994, 416

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.02.1994 (3 Wx 202/93) - DRsp Nr. 1995/1446

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 202/93

DRsp Nr. 1995/1446

1. Wenn die Tatbestandsmerkmale des§ 1897 Abs. 3 BGB erfüllt sind, kann eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person auch dann nicht zum Betreuer bestellt werden, wenn ansonsten ideale persönliche Voraussetzungen gegeben sind. 2. Zur Anwendung des § 1897 Abs. 3 BGB reicht es aus, wenn der vorgesehene Betreuer mit einer Angestellten (Heimleiterin) des Vereins verheiratet ist, in dessen Einrichtung der Betreute lebt (hier: Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V.).

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 1, 3, 4 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1416
Rpfleger 1994, 416