OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.05.1994 (3 W 247/94) - DRsp Nr. 1995/2506
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.05.1994 - Aktenzeichen 3 W 247/94
DRsp Nr. 1995/2506
Im Abstammungsprozeß, sei es bei einer Ehelichkeitsanfechtungsklage oder einer negativen Feststellungsklage, ist dem klagenden Ehemann bzw. dem seine nichteheliche Vaterschaft bestreitenden Kläger in der Regel ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil die Statusfeststellung mit ihren weitreichenden Folgen in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht für die Betroffenen von außerordentlicher Bedeutung ist. Hiervon kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden.