OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.06.1995
3 W 197/95
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1592
MDR 1996, 198

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.06.1995 (3 W 197/95) - DRsp Nr. 1996/3247

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.06.1995 - Aktenzeichen 3 W 197/95

DRsp Nr. 1996/3247

Der Umstand, daß das Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen ist und Gebührentatbestände nicht mehr verwirklicht werden, stellt kein Hindernis für eine abändernde Entscheidung des Prozeßgerichts gemäß § 120 Abs. 4 ZPO dar. Eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung zum Nachteil der Partei ist nur dann ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120 Abs. 4 S. 3 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1592
MDR 1996, 198