OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.06.1995 (3 W 197/95) - DRsp Nr. 1996/3247
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.06.1995 - Aktenzeichen 3 W 197/95
DRsp Nr. 1996/3247
Der Umstand, daß das Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen ist und Gebührentatbestände nicht mehr verwirklicht werden, stellt kein Hindernis für eine abändernde Entscheidung des Prozeßgerichts gemäß § 120 Abs. 4ZPO dar. Eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung zum Nachteil der Partei ist nur dann ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120 Abs. 4 S. 3 ZPO).